1. Geltungsbereich, Vertragsinhalt, anwendbares Recht

1.1.Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Wohnwagenvermietung Jana Zückler (im Nachfolgenden „Vermieter“ genannt) gelten ausschließlich. Abweichende oder von den AGB vom Vermieter geänderte Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt. Die AGB vom Vermieter gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Mieters die Vermietung des Wohnwagens an den Mieter vorbehaltlos vornimmt.

1.2.Gegenstand des Vertrages mit dem Vermieter ist ausschließlich die mietweise Überlassung eines Wohnwagens. Wir behalten uns vor den abgebildeten Wohnwagen, falls nicht verfügbar, durch einen gleichwertigen Wohnwagen zu ersetzen. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen.

1.3.Zwischen dem Vermieter und dem/den Mieter(n) kommt im Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht Anwendung findet. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag, insbesondere der §§ 651 a – l BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend Anwendung. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt den Wohnwagen eigenverantwortlich ein. Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet. Die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit aufgrund fortgesetzten Gebrauchs gem. § 545 BGB ist ausgeschlossen.

1.4.Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Mieter und dem Vermieter sind schriftlich zu treffen.

2. Mindestalter, berechtigte Fahrer /Mieter

2.1.Das Mindestalter des Mieters beträgt 21 Jahre. Sowohl Mieter als auch Fahrer müssen seit mindestens einem Jahr in Besitz eines Führerscheines der Klasse III bzw. der Klasse B, bzw. eines entsprechenden nationalen oder internationalen Führerscheins sein und zum Fahren mit Anhänger dadurch befugt sein.

2.2.Bei Abholung ist vom Mieter ein Personalausweis oder ein gleichwertiges Dokument im Original und der Führerschein jedes Fahrers im Original vorzulegen. Können bei der Abholung die entsprechenden Dokumente nicht vorgelegt werden, so wird der Wohnwagen nicht übergeben und gilt als nicht abgeholt. Es gelten dann die entsprechenden Stornierungsbedingungen.

2.3.Der Wohnwagen darf nur vom Mieter und den bei der Anmietung benannten Fahrern bewegt werden. Der Mieter ist verpflichtet, Anhängelasten seines Zugfahrzeuges zu überprüfen und festzustellen, ob sein Fahrzeug den Wohnwagen vom Gewicht her ziehen darf. Der Mieter ist für die Eignung seines Fahrzeuges zum Bewegen des Wohnwagens selbst verantwortlich.

2.4.Der Mieter hat die Pflicht, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er den Wohnwagen überlässt, festzuhalten und dem Vermieter auf Verlangen mitzuteilen. Der Mieter haftet für das Handeln jedes Fahrers wie für eigenes Handeln.

3. Mietpreise und deren Berechnung, Mietdauer

3.1.Die Mietpreise ergeben sich aus der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste des Vermieters.

3.2.Der Mietpreis beinhaltet unbegrenzte Kilometer sowie Versicherungsschutz wie unter 12. beschrieben.

3.3.Die Tagespreise gelten je angefangene 24 Stunden. Die Mietzeit beginnt mit der Übernahme am Sitz des Vermieters und endet mit der Rückgabe dortselbst. Die Mindestmietdauer beträgt drei Tage.

3.4.Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnet der Vermieter pro angefangenen Stunde ein Zehntel des Tagespreises, höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den Gesamttagespreis. Kosten, die entstehen, weil ein nachfolgender Mieter oder eine andere Person Ansprüche gegen den Vermieter wegen verspäteter Wohnwagenübernahme geltend macht, trägt der Mieter.

3.5.Bei Rückgabe vor dem vereinbarten Zeitpunkt werden für die nicht genutzten Tage 80% des Mietpreises berechnet, es sei denn, der Wohnwagen kann anderweitig vermietet werden.

4. Reservierung und Stornierung

4.1. Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich.

4.2. Nach Erteilung der schriftlichen Reservierungsbestätigung ist innerhalb von 5 Tagen eine Anzahlung von 200,-€ zu leisten. Die Reservierung ist erst nach Zahlungseingang verbindlich. Wird diese Frist überschritten, ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden.

Tritt der Mieter von der verbindlichen Buchung zurück, werden die folgenden Stornierungsgebühren fällig:

Gelingt es dem Vermieter im Stornierungsfall, während der vereinbarten Zeit den Wohnwagen anderweitig zu vermieten, so wird für die dann vermieteten Tage keine Stornierungsgebühr berechnet.

5. Zahlungsbedingungen, Kaution

5.1. Von dem voraussichtlichen Mietpreis sind 50%, abzüglich bereits geleisteter Zahlungen, spätestens sechs Wochen vor dem vereinbarten Abholtermin per Überweisung auf das Konto des Vermieters zu zahlen. Der restliche Mietpreis, zuzüglich einer Kaution von 600,-€, muss spätestens bei Abholung auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein oder bei Abholung bar gezahlt werden.

5.2. Bei kurzfristigen Buchungen werden die entsprechenden Beträge sofort fällig.

5.3. Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Wohnwagens in bar oder per Überweisung zurückerstattet. Die Erstattung der Kaution unterbleibt, wenn der Wohnwagen Beschädigungen aufweist (s. 6.2.), der Innenraum über Gebühr verschmutzt ist (s. 6.4.), oder der Tank der Toilette nicht geleert ist (s. 6.6.). Die Kaution wird dann erst erstattet, wenn alle Ansprüche des Vermieters gegen die Mieter abgegolten sind.

5.4. Bei verspäteter Zahlung durch den Mieter werden Verzugszinsen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erhoben.

6. Fahrzeugübergabe und -rücknahme

6.1. Der Mieter erhält eine ausführliche Einweisung durch den Vermieter oder dessen Beauftragten und verpflichtet sich, daran teilzunehmen. Es wird ein Übergabeprotokoll erstellt, auf dem eventuelle Mängel oder Beschädigungen am Wohnwagen festgehalten werden und das von beiden Seiten zu unterschreiben ist.

6.2. Bei Rückgabe des Wohnwagen wird ein Rücknahme-Protokoll erstellt, das von beiden Seiten zu unterschreiben ist. Beschädigungen am Wohnwagen, die bei Rückgabe festgestellt werden und nicht im Übergabeprotokoll vermerkt sind, gehen zu Lasten des Mieters.

6.3. Für Übergabe und Rücknahme werden Zeitfenster vereinbart. Diese Zeiten sind für beide Seiten verbindlich und können nur in gegenseitigem Einvernehmen geändert werden. Können die Zeiten von einer Seite nicht eingehalten werden, so besteht die Verpflichtung, die andere Seite möglichst frühzeitig zu informieren.

6.4. Der Wohnwagen wird innen gereinigt übergeben und ist in ebenso sauberen Zustand zurückzugeben. Eine eventuell erforderliche Nachreinigung geht in Höhe von 199,-Euro zu Lasten des Mieters.

6.5. Ist der Tank der Toilette bei Rückgabe nicht geleert, so wird eine Reinigungsgebühr in Höhe von 50,-€ erhoben.

7. Sorgfaltspflichten, verbotene Nutzung

7.1. Der Wohnwagen ist sachgemäß und schonend zu behandeln wie es ein verständiger, auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde und ordnungsgemäß zu verschließen, sowie auf einem gesicherten Platz abzustellen. Die für die Benutzung maßgeblichen technischen Regeln und Vorschriften sind zu beachten. Der Reifendruck ist zu überwachen. Durch den Mieter ist regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.

7.2. Die Teilnahme an Motorsportveranstaltungen ist verboten. Ebenso die Beförderung von Gefahrgut jeglicher Art, die Benutzung zur Begehung von Straftaten, die Weitervermietung oder die gewerbliche Personenbeförderung. Eine Nutzung, die über den vertraglichen Gebrauch (Urlaubsreise) hinausgeht, z. B. das Befahren von ungeeignetem Gelände, ist verboten. Auch für Reifenschäden während der Nutzung haftet der Mieter.

7.3. Das Rauchen im Wohnwagen ist nicht gestattet, die Mitnahme von Haustieren ist verboten. Reinigungskosten, die durch Nichtbeachtung entstehen, sind, einschließlich entgangenem Gewinn durch eine dadurch bedingte Nichtvermietbarkeit des Wohnwagen, vom Mieter zu tragen.

8. Verhalten bei Unfällen

8.1. Nach einem Unfall, Brand, einer Entwendung oder einem Wildschaden hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen (Tagebuchnummer oder ähnliches geben lassen als Nachweis). Er muss außerdem unverzüglich den Vermieter informieren. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

8.2. Auch bei geringfügigen Schäden ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter einen schriftlichen Unfall-Bericht vorzulegen. Wenn dies vom Mieter unterlassen wird, und daher die Versicherung die Bezahlung des Schadens verweigert, so ist der Mieter zum vollständigen Schadenersatz verpflichtet. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen, Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.

9. Fahrten ins Ausland

Es sind Fahrten in alle Länder der Europäischen Union, nach Norwegen, Liechtenstein, in die Schweiz und nach Kroatien möglich. Fahrten in andere Länder müssen vorher vom Vermieter schriftlich genehmigt werden. Fahrten in Kriegsgebiete und in Spannungsgebiete sind verboten.

10. Mängel am Wohnwagen

10.1. Für Mängel, die nicht vom Vermieter zu vertreten sind, sind Schadenersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen.

10.2. Während der Mietzeit festgestellte Mängel müssen bei Wohnwagenrückgabe schriftlich dem Vermieter angezeigt werden. Ansprüche aufgrund später angezeigter Mängel sind ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um nicht offensichtliche Mängel.

11. Reparaturen, Ersatzfahrzeug

11.1. Sind Reparaturen notwendig, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges während der Mietzeit aufrecht zu erhalten oder wiederherzustellen, so darf der Mieter diese bis zu einem Wert von 150,-€ in Auftrag geben. Größere Reparaturen dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters beauftragt werden. Sofern nicht der Mieter für den Schaden haftet, übernimmt die Reparaturkosten der Vermieter, wenn die Kostenbelege im Original und die ausgetauschten Teile vorgelegt werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Reifenschäden.

11.2. Treten nach der Übergabe des Wohnwagens an den Mieter nicht unfallbedingte, technische Defekte am Wohnwagen auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben. Verzögerungen, die auf mangelhafte Infrastruktur oder andere landesspezifische Gegebenheiten zurückzuführen sind, gehen nicht zu Lasten des Vermieters.

Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung ist der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangenen Stunde, Wochenmietpreise entsprechend zu mindern. Der Mieter verzichtet auch im Falle der Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.

Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Ziffer 11.2 bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadenersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichtet der Mieter.

11.3. Wird das Fahrzeug ohne Verschulden des Mieters so stark beschädigt, dass ein weiterer Gebrauch unangemessen lange ausgeschlossen ist oder ist dies absehbar, und gelingt es nicht, ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen, so erhält der Mieter den Mietpreis für die noch nicht genutzte geplante Mietzeit zurück.

11.4. Wenn das Fahrzeug durch Verschulden des Mieters so stark beschädigt wird, dass ein weiterer Gebrauch unangemessen lange ausgeschlossen ist oder ist dies absehbar, so wird der Mietpreis für die noch nicht genutzte geplante Mietzeit nicht erstattet. Wenn der Mieter ein Ersatzfahrzeug wünscht, muss er die für die Beschaffung anfallenden Kosten tragen.

12. Haftung des Mieters, Versicherungsschutz

2.1. Der Mieter ist nach den Grundsätzen einer Kaskoversicherung bei Teilkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tagenden Selbstbeteiligung in Höhe von 150,-€, bei Vollkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000,-€ von der Haftung freigestellt.

12.2. Wenn der Mieter einen Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat, entfällt die Haftungsfreistellung nach 12.1

12.3.In folgenden Fällen haftet der Mieter darüber hinaus:

  1. wenn wegen Alkohol- oder Drogeneinfluss Fahruntüchtigkeit besteht und deshalb ein Schaden verursacht wird;
  2. wenn der Mieter oder ein Fahrer, dem der Wohnwagen überlassen wurde, Unfallflucht begeht;
  3. wenn es unterlassen wird, bei einem Unfall die Polizei hinzuzuziehen, es sei denn, die Feststellung der Schadenshöhe oder des Schadensgrundes wird dadurch nicht beeinflusst;
  4. wenn Schäden aufgrund einer verbotenen Nutzung entstanden sind;
  5. wenn Schäden aufgrund nicht sachgerechter Behandlung des Fahrzeuges entstehen;
  6. wenn Schäden durch einen unberechtigten Fahrer entstehen;
  7. wenn Schäden durch eine Nichtbeachtung der Wohnwagenabmessungen (Höhe, Breite) entstehen;
  8. wenn Schäden wegen Überladung des Wohnwagen entstehen.

Der Mieter haftet grundsätzlich für alle Schäden am Wohnwagen, die Aufgrund einer Verletzung seiner Sorgfalts- und Obhutspflichten entstehen, unbeschränkt. Ebenso für Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung am Wohnwagen entstehen. Der Mieter haftet in gleichem Umfang ohne eigenes Verschulden auch für Schäden, die durch seine Beifahrer und Mitfahrer oder Helfer oder sonstige Dritte verursacht worden. Das gilt auch dann, wenn sich nicht feststellen läßt, welche Person einen Schaden verursacht hat b.z.w. die Identität des Schadenstifters nicht geklärt werden kann. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auch Folgeschäden zu ersetzen, insbesondere den Mietausfall, wenn der Wohnwagen infolge eines vom Mieter verursachten Schadens nicht oder nicht rechtzeitig weitervermietet werden kann.

12.4. Für alle mit der Nutzung in Zusammenhang stehende Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird und die nicht auf einem Verschulden des Vermieters beruhen, haftet der Mieter.

12.5. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

13. Haftung des Vermieters

13.1. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet der Vermieter unbeschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung des Vermieters begrenzt auf eine Pflichtverletzung, die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Wohnwagen vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist und einen reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.

Im Fall der Nichtleistung sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter -gleich aus welchem Rechtsgrund- ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuerstatten

14. Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit

14.1. Als Gerichtsstand wird der Gerichtsstand des Sitzes des Vermieters vereinbart.

4.2.Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen sollen dann so interpretiert werden, dass deren Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.

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